ART. 1
Name und Sitz
Unter dem Namen EUROVISION CLUB SWITZERLAND besteht, mit Sitz in Dornach SO, ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
ART. 2
Dachorganisation
Der Club ist ein aktives Mitglied der OGAE international.
Organisation
Die Organe des EUROVISION CLUB SWITZERLAND sind:
Die Generalversammlung
Der Vorstand
Die Rechnungsrevisoren
Die Club-Leitung besteht aus:
Peter Ramón Baumann (Präsident) ad interim
Peter Ramón Baumann (Vize-Präsident)
Louis Hanhart (Kassier)
ART. 3
Zweck
Der EUROVISION CLUB SWITZERLAND soll den Kontakt zwischen den Anhängern des EUROVISION SONG CONTEST fördern. Darunter fällt der Kauf, Verkauf und Tausch von Tonträgern, Informationsmaterial und Sonstigem das im Zusammenhang mit dieser Veranstaltung steht.
Zwecks sozialem Austausch unter den Mitgliedern sollen Treffen (Ausflüge, Parties und andere Veranstaltungen) organisiert werden.
In regelmässigen Abständen werden die Mitglieder mittels Club-Zeitschrift informiert.
ART. 4
Mitgliedschaft
Es können natürliche Personen jeder Nationalität beitreten unbesehen in welchem Land diese wohnhaft sind. Der jährliche Mitgliederbeitrag dient dazu die anfallenden Unkosten zu decken.
Eine Mitgliedschaft erlischt automatisch wenn der Mitgliederbeitrag nicht mehr einbezahlt wird.
Tritt ein Mitglied auf eigenen Wunsch aus dem Club besteht die Mitgliedschaft bis Ende des laufenden Jahres. Es besteht kein Anspruch auf eine Rückerstattung, auch nicht pro Rata, des Mitgliederbeitrages .
ART. 5
Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung kann von der Club-Leitung einberufen werden, oder von mindestens 50% aller Mitglieder. Die Mitgliederversammlung kann in allen Angelegenheiten mitentscheiden die nicht anderen Organen des Vereins übertragen sind. Davon ausgeschlossen ist der Sitz des Vereins.
ART. 6
Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist die Nächste, mit gleicher Traktandenliste innerhalb von 14 Tagen einzuberufende Mitgliederversammlung ungeachtet der Zahl der Anwesenden, beschlussfähig.
Es dürfen, im Falle von Verhinderung, Stimmen schriftlich einer Zweitperson übertragen werden.
Die Beschlussfassungen erfolgen durch das absolute Mehr. Drei Viertel der Stimmen, der anwesenden Vereinsmitglieder sind erforderlich für die Änderung der Statuten oder der Auflösung des Vereins.
ART. 7
Versammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im zweiten Drittel des Jahres statt.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden entweder durch die Club-Leitung oder auf Verlangen von mindestens zehn Mitglieder einberufen.
Die Einladungen zu allen Mitgliederversammlungen erfolgen mindestens vierzehn Tage schriftlich im voraus. Es können Anträge über zu diskutierende Themen schriftlich bis zu einem Tag vor der Sitzung eingereicht werden.
ART. 8
Finanzen
Der Club hat nicht die Aufgabe Geld zu verdienen. Eventuell überschüssiges Vermögen wird, nach Abzug aller Spesen, für Clubzwecke verwendet.
ART. 9
Verbindlichkeiten
Für Verbindlichkeiten des EUROVISION CLUB SWITZERLAND haftet ausschliesslich die Club-Leitung.
ART. 10
Schlussbestimmungen
Sollte der EUROVISION CLUB SWITZERLAND einmal aufgelöst werden, entscheidet die ausserordentliche Mitgliederversammlung, welchem gemeinnützigen Institut das Restvermögen überantwortet wird.
Das Geld wird in keinem Fall an die Mitglieder zurückerstattet werden.
Dornach SO, 1. Juni 2006